Satzung der Binger Wintertanzgruppe e.
V.
vom 15.06.2018§ 1 Name, SitzDer Verein führt den Namen "Binger Winzertanzgruppe e.V." . Er wurde im Jahre 1956 unter der Leitung von Frau Ballettmeisterin Elfriede Albers
gegründet und ist seit 1979 beim Amtsgericht Bingen eingetragen und Mitglied im Sportbund Rheinhessen, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesorgane. Der Vereinssitz ist
Bingen.§ 2 Zweck und GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere
durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des folkloristischen Kulturgutes. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 3 Mitglieder1. Der Verein besteht aus:a) aktiven Mitgliedernb) passiven Mitgliedernc) Ehrenmitgliedern.2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu beantragen. Bei minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Der Vorstand entscheidet hierüber und teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen.3. Aktives Mitglied kann jeder werden, der Interesse am Tanzen hat.4. Passives Mitglied kann jede Person werde, die bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.5. Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.§ 4 Ende der Mitgliedschaft1. die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand erklärt werden.3. Der Ausschluss erfolgt gemäß § 7 Maßregelungen.4. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Ende der Mitgliedschaft noch ausstehende Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber dem Verein nachzufordern und
gegebenenfalls gerichtlich einzuklagen. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.§ 5 Rechte der Mitglieder1. Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an und eine Zugehörigkeit von mindestens sechs Monaten haben aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht haben alle
Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.2. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, sich mit Anregungen, Klagen oder Kritik direkt an ein Mitglied des Vorstandes zu wenden.3. Die Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein erlöschen am Tage des Austrittes, Todes oder Ausschlusses.§ 6 Pflichten der Mitglieder1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich mit der Satzung vertraut zu machen, sie zu befolgen und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein gewissenhaft
nachzukommen.2. Aktive Mitglieder haben die Pflicht, nach Möglichkeit an allen angesetzten Termin und Trainingsstunden teilzunehmen.3. Alle Teilnehmer an Veranstaltungen haben den Anordnungen des jeweils Verantwortlichen Folge zu leisten.4. Jedes Mitglied hat Gegenstände, die es aus dem Inventar des Vereins zur Verfügung gestellt bekommt, sorgsam zu behandeln, zu pflegen und nach Aufforderung
oder bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurück zugeben.5. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Verein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von
Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Sportbund und dem Fachverband hierfür erlassenen Bestimmungen6. Beiträge werden durch Bankeinzug oder Überweisung bezahlt. Sie sind zu Beginn des Quartals im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von
Beitragszahlungen befreit. In besonderen Fällen kann der Vorstand Aussetzung, Stundung oder Erlass von Beitragszahlungen gewähren. Die Höhe der Beitragszahlungen wird von der Generalversammlung
festgesetzt.7. Jedes Mitglied hat Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung nur bei Bankeinzug dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die dem Verein bei
Nichtbeachtung entstehen, können vom Mitglied zurückgefordert werden.§ 7 Maßregelungen1. der Vorstand kann Maßregelungen mit einfacher Mehrheit aussprechen:a) wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommtb) wenn ein Mitglied sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhältc) bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und sonstigen Ordnungen des Vereinsd) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit und sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigende Handlungen.2. Der Vorstand kann je nach Schwere des Vergehens folgende Maßregelungen aussprechen:a) mündliche oder schriftliche Verwarnungb) Ausschluss der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen des Vereinsc) zeitweiliger oder dauernder Ausschluss aus dem aktiven Kreisd) Ausschluss aus dem Verein.3. Der Ausschluss aus dem Verein ist die schwerste Maßregelung und soll nur bei ganz besonders schweren oder wiederholten Vergehen ausgesprochen werden. Er ist vom
Vorstand mit dreiviertel Mehrheit zu beschließen und auf Verlangen des Ausgeschlossenen von der Generalversammlung mit zwei drittel Mehrheit zu bestätigen. Bis dahin ruhen alle Mitgliedsrechte
und Pflichten. Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.§ 8 das VereinsvermögenDas Vereinsvermögen besteht aus den Kassenbestand, sämtlichen Inventar und gegebenenfalls Immobilien und Wertpapieren. Überschüsse aus allen Veranstaltungen fallen
dem Vereinsvermögen zu.§ 9 das GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 10 Einnahmen und Ausgaben des Vereins1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:a) Beiträgen der Mitgliederb) Einnahmen aus Auftritten und sonstigen Veranstaltungenc) freiwillige Spendend) Zuschüssee) sonstigen Einnahmen.2. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:a) Verwaltungsausgabenb) Ausgaben nach § 2 der Satzungc) Sonstige Ausgaben.3. Ausgaben nach § 2 der Satzung sind insbesondere:a) Aufwendungen in Verbindung mit Auftritten und folkloristischen Veranstaltungenb) Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung auswärtiger Folkloregruppenc) Kosten für die Erhaltung und Neuanschaffung von Trachten und Auftrittstechnik.4. Für Rechtsgeschäfte, die den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten betreffen, ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.§ 11 Haftung1. Der Verein haftet für sämtliche Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Auftritten und Proben etwa eintretenden Unfälle, Schäden oder Diebstähle. Der Unfall- und
Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.§ 12 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:a) die Generalversammlungb) die außerordentliche Generalversammlungc) der Vorstand.§ 13 die Generalversammlung1. Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt einmal im Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung ist schriftlich oder per E-Mail mindestens
zwei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.2. Regelmäßige Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassung der Generalversammlung sind:a) der Bericht des geschäftsführenden Vorstandesb) der Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüferc) bei Bedarf Berichte der Übungsleiterd) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfere) Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüferf) Anträge.3. Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich einzureichen und müssen spätestens 10 Tage vorher in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes sein. Die
Generalversammlung kann nur solche Anträge verabschieden, die innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge, die sich aus dem Verlauf der Generalversammlung
ergeben, kann die Generalversammlung mit dreiviertel Mehrheit zulassen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.4. Aktives Stimmrecht haben nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder.5. Gewählt werden können auch abwesende Mitglieder, sofern sie vorher ihr Einverständnis zu dem Amt schriftlich erklärt haben.6. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei viertel der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.8. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterschreiben ist.§ 14 die außerordentliche Generalversammlung1. Eine außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand in besonderen Fällen einberufen, oder wenn es 1/10 der Mitglieder verlangt.2. Die Einladung hat spätestens eine Woche vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung erfolgen.3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder erschienen sind.4. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung von der Versammlung zu genehmigen.5. Gegenstand der Beschlussfassung können nur solche sein, die in der Einladung bezeichnet sind.6. Ansonsten gelten die Vorschriften der Generalversammlung.§ 15 Kassenprüfung1. Alljährlich werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt.2. Die Kassenprüfung soll jährlich stattfinden und erstreckt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Rechnung und die rechnerische
Richtigkeit der Bücher, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigtem Ausgaben.3. Von den Kassenprüfer ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der der Generalversammlung vorzulegen ist.4. Außerordentliche Kassenprüfungen können vom Vorstand angesetzt werden.§ 16 Vorstandswahlen1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren, der Beisitzer jährlich gewählt. Die Amtszeit des
geschäftsführenden Vorstandes endet jedoch erst mit der rechtmäßigen Wahl der Nachfolger.2. Alle Wahlen erfolgen mit relativer Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.3. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied wird durch den verbleibenden Restvorstand ein Vertreter für die verbleibende Amtszeit
gewählt, der von der nächsten Generalversammlung beziehungsweise der Jugendversammlung zu bestätigen ist.4. Eine Amtsenthebung kann nur durch eine Generalversammlung beziehungsweise eine Jugendversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.§ 17 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes1. Der Vorstand besteht aus:a) dem ersten Vorsitzendenb) dem stellvertretenden Vorsitzendenc) dem Kassenwartd) einem Beisitzer - aktives Mitgliede) dem Jugendleiterf) zwei Delegierten der Jugendabteilung, die im Vorstand keine Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion habeng) Mitglieder mit besonderen Aufgaben, die bei Bedarf vom Vorstand unter genauer Zeichnung ihres Aufgabengebietes ernannt werden und nur Stimmrecht im
Rahmen ihrer Aufgaben haben.2. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB („geschäftsführende Vorstand“) sind der Erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der
Verein wird mindestens durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.3. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann seine
Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen, er ist der Generalversammlung verantwortlich4. Der Erste Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes und die Generalversammlung.5. Der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Ersten Vorsitzenden.6. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Inventar des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der
Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Bericht zu erstatten.7. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei voll stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.§ 18 AusschüsseDie Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse einzusetzen.$ 19 Ordnung1. Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben. Sie werden vom Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen und sind für alle Mitglieder verbindlich.2. Eine Jugendordnung wird von der Vereinsjugend auf Grundlage der Vereinssatzung beschlossen. Hierzu notwendige Satzungsänderung müssen von der
Generalversammlung genehmigt werden. Regelungen der Vereinsjugend, die die Mitgliedschaft, die Aufgaben und die Kassenführung betreffen, bedürfen der Zustimmung der
Generalversammlung.§ 20 Auflösung1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Generalversammlung fassen, beziehungsweise ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären.2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlage überschreitet, der Stadt Bingen zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne, besonders im Sinne
des Sportes zu, sofern das zuständige Finanzamt seine Zustimmung hierzu erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.§ 21 SchlussbestimmungenDiese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.Bingen, den 15.06.2018